BRANDSCHUTZ

 

Ein gut organisierter betrieblicher und baulicher Brandschutz ist nicht nur im Zusammenhang mit dem Personenschutz ein absolutes Muss. Nicht selten führen die Sachschäden infolge von Bränden zum finanziellen Ruin. 

Dabei können bei rechtzeitiger Einschaltung eines Sachverständigen oft die mit Brandschutz verbundenen Kosten im akzeptablem Rahmen gehalten werden. Der sinnvolle Brandschutz muss also nicht teuer sein! Die Weichen für die Kosten des baulichen Brandschutzes und der Versicherungsprämien werden bereits bei der Planung  gestellt. Brandschutztechnische Fehler bei der Planung können schwerwiegende Folgen haben, nachträgliche Brandschutzmaßnahmen sind oft sehr teuer. 

Als Fachplaner für Brandschutz begleiten wir Sie in der gesamten Planungs- und Bauphase von den ersten Überlegungen bis zur Abnahme.

Sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an! So können wir Ihre Planung brandschutztechnisch optimieren und auch das Genehmigungsverfahren beschleunigen!

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sieht u.a. folgende Fälle vor, in denen ein  staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes tätig werden kann:

§ 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen

Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

§ 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Regelverfahren)

Spätestens bei Baubeginn ist bei der Bauaufsichtsbehörde u.a. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. 

Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

§ 69 Bauantrag

Für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept einzureichen.  

 

UNSERE STÄRKEN   UNSERE LEISTUNGEN

Sprechen Sie mit uns! Fordern Sie unser Angebot an!