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Brandschutz

Brandschutz muß nicht teuer sein!

Bereits bei der Planung werden die Weichen für die Kosten des baulichen Brandschutzes und der Versicherungsprämien gestellt.

Brandschutztechnische Fehler bei der Planung können schwerwiegende Folgen haben, nachträgliche Brandschutzmaßnahmen sind teuer. Daher ist die frühzeitige Einschaltung des Fachplaners für den Brandschutz wichtig. Ich beschleunige Ihr Baugenehmigungsverfahren und spare Kosten.

Vorhaben nach
Bau O NW

Bescheinigungen bei Baubeginn vorlegen !

saSV für die Prüfung des Brandschutzes (§16 SV-VO)

Generell gilt:
Wohngebäude geringer Höhe, <= 2WE nach §67 + 68

 

Entwurfsverfasser-
Erklärung
(§67 Abs. 2
und §68 Abs. 4)

§67
Wohngebäude geringer Höhe, > 2WE, sowie Wohngebäude mittlerer Höhe

Vor Baubeginn bei Bauherr
(Nr. 67.4) VV BauO NW)

1. Wohngebäude geringer Höhe, >2WE: Entwurfsverfasser- Erklärung (§67 Abs.2)
2. Wohngebäude mittlerer Höhe:
saSV-Bescheinigung über Prüfung (§67 Abs. 4, Nr. 72.722 BauO NW)

Bei Fertigstellung bei Bauherr (§67 Abs. 5)

saSV-Bescheinigung über stichprobenhafte Kontrollen während Bauausführung

§67 Garagen mit Nutzfläche über 100 bis 1000m²

Vor Baubeginn bei Bauherr (§68 Abs.7)

saSV-Bescheinigung über Prüfung (§67 Abs. 7)

§68, Abs. 1 Nr. 1-3 Wohngebäude geringer Höhe, > 2WE, sowie Wohngebäude mittlerer Höhe

Mit Bauantrag zur Weitergabe an BA

1. Wohngebäude geringer Höhe, >2WE: Entwurfsverfasser- Erklärung (§67 Abs. 4)
2. Wohngebäude mittlerer Höhe:
a) saSV-Bescheinigung über Prüfung (§68.2 + 72.722 VV BauO NW) oder
b) Regelprüfung durch BA (§68 Abs. 2 Nr. 1)

Bei Fertigstellung zur Weitergabe an BA (§68 Abs. 8)

Wohngebäude mittlerer Höhe:
Aufgabe der BA, aber §61 Abs. 3 z.B. saSV

§63
genehmigungs- bedürftige Vorhaben

Mit Bauantrag zur Weitergabe an BA (§72. Abs. 7 + Nrn. 72.72-72.74 VV BauO NW

1. Bauherr legt saSV-Bescheinigung vor oder
2. BA verlangt saSV-Bescheinigung oder
3. Regelprüfung durch BA

Bauüberwachung (§81)

 

Aufgabe der BA (Nr. 81.1 VVBauO NW), aber: §61 Abs. 3 z.B. saSV (61.31 VV BauO NW)

§67 und §68
für geschlossene Garagen über 100 bis 1000m² (Mittelgarage)

Innerhalb eines Monats nach Fertigstellung bei Bauherr
(§67 Abs. 7)

 

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§§ ohne Bezeichnung = BauO NW;
VV BauO NW = Verwaltungsvorschrift zur BauO NW;
BA = Bauaufsichtsbehörde; WE = Wohnungen

Als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes bin ich in der Lage vorgenannte Bescheinigungen auszustellen, sowie Brandschutzkonzepte z.B. für Sonderbauten oder Industrieanlagen auszuarbeiten. Werden Abweichungen oder Erleichterungen vom geltenden Baurecht unumgänglich oder sinnvoll werden sie von mir formuliert und der Baubehörde gegenüber begründet.

Ich stelle den Kontakt zu allen am Brandschutz Beteiligten her und begleite Ihr Bauvorhaben bis zur Schlußabnahme.

Sprechen Sie mit uns! Fordern Sie unser Angebot an!